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   BPatG, 14.04.2005 - 25 W (pat) 239/03   

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https://dejure.org/2005,34036
BPatG, 14.04.2005 - 25 W (pat) 239/03 (https://dejure.org/2005,34036)
BPatG, Entscheidung vom 14.04.2005 - 25 W (pat) 239/03 (https://dejure.org/2005,34036)
BPatG, Entscheidung vom 14. April 2005 - 25 W (pat) 239/03 (https://dejure.org/2005,34036)
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  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 14.04.2005 - 25 W (pat) 239/03
    Denn dass Hersteller spezieller medizinischer Geräte bzw. Verleger von medizinischer Fachliteratur damit in Zusammenhang stehende und nicht der ärztlichen Approbationspflicht unterliegende Dienstleistungen der "Gesundheits- und Schönheitspflege" bzw. "Gewichtsreduktion" anbieten, erscheint durchaus naheliegend, so dass nicht nur der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, auf dessen Sicht maßgebend abzustellen ist (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, Abs. 24 - Lloyd/Loints; EuGH MarkenR 2002, 231 - Philips/Remington; BGH MarkenR 2002, 124 - Warsteiner III), sondern auch der gut informierte Fachverkehr durchaus den Eindruck gewinnen kann, Dienstleistung und Ware unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens bzw. stammten aus diesem.

    Berücksichtigt man ferner, dass der Verkehr die Marken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), ist eine hinreichend sichere Unterscheidung der Markenwörter deshalb nicht gewährleistet, so dass die Gefahr von klanglichen Verwechslungen in markenrechtlich relevantem Umfang nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch PAVIS PROMA, BPatG, 25 W (pat) 127/98 v. 07. Oktober 1999 - REDU MAX / Regulax).

  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

    Auszug aus BPatG, 14.04.2005 - 25 W (pat) 239/03
    Allerdings schließt der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr der jeweilige Gesamteindruck maßgeblich ist, nicht aus, bei mehrgliedrigen Marken die Verwechslungsgefahr auch im Hinblick auf einen von mehreren Wortbestandteilen zu bejahen, wenn dieser die Marke derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen und wegen der hinreichenden Ähnlichkeit mit einer anderen Marke beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen auch im Gesamteindruck besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone / IL Portone).
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